Hundesteuer
Gemäss Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden ist jeder Hundehalter verpflichtet, für jeden im Kanton gehaltenen Hund, der am 1. April mindestens 3 Monate alt ist, eine jährliche Abgabe zu entrichten.
Die Gebühr beträgt aktuell CHF 95.-- pro Hund (Gemeindegebühr CHF 60.-- und Kantonsgebühr CHF 35.--).
Per 1. Januar 2017 wurde die Hundemarke im Kanton Solothurn abgeschafft. Für das Entrichten der jährlichen Gebühr erhalten Sie eine Rechnung. Diese wird allen registrierten Hundehaltern zugestellt (Daten aus der Hundedatenbank AMICUS, Stichtag 1. April). Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird für nicht bezahlte Hundesteuern eine Mahngebühr von CHF 50.-- erhoben.
Alle Hundehalter, welche keine oder nicht für alle Hunde eine Rechnung erhalten haben, müssen sich bis spätestens 30. April des entsprechenden Jahres bei der Gemeindeverwaltung Boningen (062 216 85 44 oder info@boningen.ch) melden.
Alle Hunde müssen gekennzeichnet und in der Datenbank AMICUS registriert sein. Die Hundehalter sind verantwortlich, dass Ereignisse wie Anschaffung, Halterwechsel oder Tod eines Hundes gemeldet werden. Hundehalter, die ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, machen sich strafbar.
Mit der Anmeldung des Hundes bei der Einwohnergemeinde ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung nach § 10 Hundegesetz abgeschlossen ist.
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz)
- Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)