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Dispensation

Dispensationsregelung des Kantons Solothurn

Grundsatz
Die vorliegende Regelung gilt für den Bereich der Volksschule inklusiv Kindergarten. Sie basiert auf dem Grundsatz: Kein Kind darf ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleiben.
Bei voraussehbaren Schulversäumnissen sind die unten genannten Fristen einzuhalten. Ist das Schulversäumnis nicht vorauszusehen, soll es der Lehrerperson möglichst bald gemeldet werden.

Jokertage
Jede Schülerin und jeder Schüler hat im Verlaufe des Schuljahres zwei Jokertage zur Verfügung. Diese können ohne Begründung bezogen werden. Spätestens am Vortag müssen die entsprechenden Lehrpersonen durch die Eltern hinsichtlich Abwesenheit durch Bezug von Jokertagen benachrichtigt werden. Weiter gilt zu beachten, dass jeder bezogene Jokertag als ganzer Tag zählt, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur an einem halben Tag stattfindet. Ausführliche Informationen siehe Merkblatt Jokertage [pdf, 66 KB]

Dispensationen bis zu vier Halbtagen in Folge
Gesuche in diesem Umfang werden von der Klassenlehrperson beurteilt. Sie müssen von den Eltern ausreichend begründet und mindestens eine Woche im Voraus mittels Dispensationsgesuchs-Formular der Klassenlehrperson eingereicht werden.

Dispensationen von mehr als vier Halbtagen in Folge
Dispensationen bis zu 2 Wochen fallen in die Zuständigkeit der Schulleitung. Entsprechende Gesuche sind mindestens drei Wochen im Voraus mittels Dispensationsgesuchs-Formular der Schulleitung einzureichen.

Dispensationsgesuch [pdf, 42 KB]